Nachstehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Vertragsverhältnis umfassten
Leistungen einschließlich eventueller Nachtrags- und Ergänzungsaufträge,
einschließlich Beratungs- und Gutachterleistungen.
Angebote, Aufträge, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen.
Gegenstand
des Auftrages ist die Durchführung der vertraglich vereinbarten
Leistungen, nicht ein bestimmter Erfolg bzw. ein bestimmtes Ergebnis.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen auf Veranlassung des
Auftraggebers bedeuten eine Auftrags-veränderung bzw. -erweiterung und
werden dem Auftraggeber ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
Der
Auftragsgeber erkennt die vom IHU im Leistungsverzeichnis bzw. Angebot benannten und
bei Vertragsdurchführung angewandten Verfahren bzw. Methoden als die für
die Fragestellung des Auftrages richtigen Verfahren bzw. Methoden an,
sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
Der
Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Erteilung von Teil- oder Unteraufträgen an Dritte, soweit diese an nachgewiesenermaßen kompetente, akkreditierte Laboratorien vergeben werden.
Wird
ein Auftrag erteilt, steht dem Auftraggeber die einmalige Ausfertigung des
Prüfberichtes zu. Ein Anspruch auf Interpretation der Ergebnisse besteht nur,
wenn dieses im Auftrag so vereinbart wurde. Gleiches gilt sinngemäß für
die Erstellung von Gutachten auf der Basis durchgeführter Untersuchungen.
Die
mitgeteilten Lieferzeiten beginnen mit endgültiger Festlegung des
Auftragsinhaltes. Bei nachträglichen Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen
verlängert sich die Lieferzeit angemessen entsprechend den
Auftragsänderungen bzw. -ergänzungen.
Die
Lieferzeit verändert sich ebenfalls angemessen in Fällen höherer Gewalt
und allen unvorhergesehenen, nach dem Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen - auch bei Geräteausfällen und Personalengpässen - welche auf
die pünktliche Lieferung der Ergebnisse Einfluss hat. Dies gilt auch, wenn
diese Umstände bei vom IHU eingeschalteten Teil- oder Unterauftragnehmern eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Firma mit dem Auftraggeber
baldmöglichst mitteilen.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem IHU ohne gesonderte Aufforderung alle
für die Ausführung des Auftrages wichtigen und notwendigen Unterlagen und
Informationen unverzüglich vorzulegen.
Das
IHU ist berechtigt, unter Fristsetzung von 2 Wochen, vom Auftraggeber eine
schriftliche Erklärung, die Vollständigkeit der Unterlagen betreffend,
einzufordern.
Das
IHU, dessen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, im Falle
der Notwendigkeit von Probenentnahmen, diese nach dem Stand der Technik durchzuführen.
Datum, Zeit, und Ort sind frühzeitig vom Auftraggeber mitzuteilen. Der
Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Probenentnahme
ungehindert und unbeeinflusst vorgenommen werden kann.
Alle Ergebnisse der Tätigkeit des IHU werden schriftlich und vollständig in einem Bericht dargelegt, nur diese abschließende schriftliche Darstellung der Ergebnisse maßgebend und verbindlich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Erkenntnissen und die Übermittlung von Teilergebnissen durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des IHU im Rahmen eines solchen Auftrages sind stets und in jeder übermittelten Form unverbindlich.
Die
Weitergabe beruflicher Äußerungen (Berichte, Stellungnahmen etc.) eines
Mitarbeiters bzw. Vertreters des IHU durch den Auftraggeber an Dritte,
bedarf der schriftlichen Zustimmung des IHU, soweit sich nicht bereits aus
dem Auftragsinhalt die Genehmigung der Weitergabe an Dritte (z.B.
Genehmigungsbehörde) ergibt.
Die
Verwendung beruflicher Äußerungen von Mitarbeitern bzw. Vertretern des IHU
zu Werbezwecken durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des IHU.
Der
Auftraggeber darf die im Rahmen eines Vertrages vom IHU gefertigten
Stellungnahmen, Berichte, Gutachten, Zeichnungen, Berechnungen etc. nur
für eigene Zwecke verwenden. Eine anderweitige Verwendung, insbesondere gewerblicher oder patentrechtlicher Art, ist ohne
schriftliche Zustimmung des IHU untersagt.
Offenbare
Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreib-, Rechenfehler oder formelle Mängel, die
in einer beruflichen Äußerung (Berichte, Stellungnahme, Gutachten etc.) des
IHU enthalten sind, können von ihm jederzeit auch Dritten gegenüber
berichtigt werden. In den vorbenannten Fällen wird der Auftraggeber zuvor
vom IHU kontaktiert werden.
Das
IHU verpflichtet sich nach Maßgabe der Gesetze, über alle Tatsachen, die
ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden und nicht das Wohl der Allgemeinheit verletzen bzw. gefährden,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet es
von seiner Schweigepflicht.
Das
IHU reicht Berichte, schriftliche Äußerungen etc. über die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers an
Dritte weiter.
Der
Auftraggeber haftet dem IHU gegenüber auf Ersatz aller etwaigen Schäden
bzw. Mehraufwand, welche aus falscher oder unvollständiger
Auftragserteilung bzw. falscher oder unvollständiger Daten- und
Unterlagenübermittlung resultieren. Im Übrigen haftet der Auftraggeber
nach den gesetzlichen Maßgaben.
Das IHU haftet für grobes Verschulden seiner Organe und Angestellten.
Im
Übrigen ist die Haftung des IHU auf versicherte Schäden in Höhe und Umfang beschränkt. Soweit der
Auftraggeber eine andere Haftung wünscht, wird das IHU eine solche
Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abschließen.
Das
IHU ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag jederzeit
zu kündigen.
Kommt
der Auftraggeber mit der Vergütungszahlung in Verzug und bleibt auch die
vom IHU gesetzte Nachfrist erfolglos, so ist das IHU berechtigt, sämtliche
noch nicht abgewickelten Verträge mit dem Auftraggeber fristlos zu
kündigen, es sei denn, der Auftraggeber leistet für alle Verträge
Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Vergütungsansprüche des IHU.
Kommt
der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß § 5 nicht nach, so ist das IHU
nach Setzung einer Frist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurück zu
treten. In diesem Fall steht dem IHU die volle Vergütung abzgl. etwaiger
durch die Aufhebung des Vertrages ersparter Aufwendungen zu. Das Gleiche
gilt auch, wenn das IHU aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten
hat, den Vertrag kündigt. Etwaige Schadensersatzansprüche des IHU bleiben
hiervon unberührt.
Kündigt
das IHU aus einem Grund, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so
steht ihm für die bisher erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu,
es sei denn, dass seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für
den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse sind und auch von ihm nicht
verwertet werden können.
Kündigt
der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so steht dem IHU die volle
Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen zu.
Kündigt
der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der auf vertragswidrigem Verhalten
des IHU beruht, so steht dem IHU für die bereits erbrachten Leistungen ein
Vergütungsanspruch zu, es sei denn, dass die bisherigen Leistungen für den
Auftraggeber nachweislich unverwertbar sind und auch nicht verwertet
werden.
Ein
Rahmenvertrag bzw. ein Dauervertrag mit Pauschalvergütung und / oder
gesondert gewährten Konditionen kann, soweit nicht anders schriftlich
vereinbart ist, nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende
eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung
bleibt hiervon unberührt. Das IHU ist allerdings berechtigt, im Einzelfall
die Nachzahlung der aufgrund des Dauer- bzw. Rahmenvertrages und dem damit
zugrunde gelegten Auftragsvolumen gewährten Skonti oder Rabatte zu
verlangen.
Das
IHU hat neben seiner Gebühren- und/oder Honorarforderung ggf. auch Anspruch auf
Vergütung seiner Auslagen. Es kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung
und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistungen von
der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
Nachträgliche
Änderungen, Ergänzungen sowie zusätzliche Ausfertigungen von Ergebnissen
werden ggf. gesondert berechnet.
Soweit
nicht anders zuvor schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen des IHU
sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
Das
IHU ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Zahlungsrückstände des
Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung.
Bei
Zahlungsverzug des Auftraggebers sind unabhängig von der Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 2%p.a. über dem
aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Von Kaufleuten im
Sinne des HGB werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 352, 353 HGB
erhoben. Skonti und Rabatte werden nicht gewährt, wenn sich der
Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet.
Der
Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung
rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Das Gleiche gilt, soweit
der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Person des
öffentlichen Rechts ist, für die Geltendmachung von Minderungs- oder
Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, dass an der Berechtigung der Mängelrüge
kein Zweifel besteht. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur
Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt.
Ist
die Leistung des IHU mangelhaft, so haben IHU und Auftraggeber innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst das Recht auf Nachbesserung.
Schlägt die Nachbesserung fehlt, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandlung) verlangen.
Hat
der Auftraggeber einen Mangel innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist erkannt, so ist dieser unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Wochen dem IHU
schriftlich anzuzeigen.
Besteht
zwischen dem IHU und dem Auftraggeber Streit darüber, ob ein Mangel der
Leistung des IHU vorliegt, so hat das IHU nach Absprache mit dem
Auftraggeber das Recht, ein von der zuständigen IHK vorgeschlagenes,
allgemein anerkanntes Institut bzw. Labor als unabhängigen Gutachter mit einer
zusätzlichen Gegenkontrolle mit vergleichbaren Verfahren zu beauftragen.
Wird aufgrund der Gegenkontrolle des Gutachters ein Mangel der Leistung des
IHU festgestellt, so trägt das IHU die Verfahrenskosten, im umgekehrten
Fall trägt der Auftraggeber diese entstandenen Kosten.
Sofern
Mängel auf fehlerhafte Informationen (vgl. § 5) durch den Auftraggeber
zurückzuführen sind, wird die Beseitigung dieser Mängel dem Auftraggeber
gesondert in Rechnung gestellt.
Nach
Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat das IHU auf Verlangen des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die es aus Anlass seiner
Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat.
Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem IHU und dem
Auftraggeber, sowie für Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in
Urschrift oder Abschrift besitzt. Das IHU ist berechtigt, von sämtlichen
Unterlagen Abschriften oder Fotokopien für die eigene Aufbewahrung, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems, anzufertigen.
Für
die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem IHU und dem Auftraggeber,
sowie für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort
ist Lollar bzw. der vereinbarte Ort der Probenahme.
Soweit
der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des
öffentlichen Rechts ist, so ist Gießen
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Schwierigkeiten.
Sollten
eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird
hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.