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  • Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Vertragsverhältnis umfassten Leistungen einschließlich eventueller Nachtrags- und Ergänzungsaufträge, einschließlich Beratungs- und Gutachterleistungen.


  • Angebote, Aufträge, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen.


  • Gegenstand des Auftrages ist die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht ein bestimmter Erfolg bzw. ein bestimmtes Ergebnis. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen auf Veranlassung des Auftraggebers bedeuten eine Auftrags-veränderung bzw. -erweiterung und werden dem Auftraggeber ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
  • Der Auftragsgeber erkennt die vom IHU im Leistungsverzeichnis bzw. Angebot benannten und bei Vertragsdurchführung angewandten Verfahren bzw. Methoden als die für die Fragestellung des Auftrages richtigen Verfahren bzw. Methoden an, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  • Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Erteilung von Teil- oder Unteraufträgen an Dritte, soweit diese an nachgewiesenermaßen kompetente, akkreditierte Laboratorien vergeben werden.
  • Wird ein Auftrag erteilt, steht dem Auftraggeber die einmalige Ausfertigung des Prüfberichtes zu. Ein Anspruch auf Interpretation der Ergebnisse besteht nur, wenn dieses im Auftrag so vereinbart wurde. Gleiches gilt sinngemäß für die Erstellung von Gutachten auf der Basis durchgeführter Untersuchungen.


  • Die mitgeteilten Lieferzeiten beginnen mit endgültiger Festlegung des Auftragsinhaltes. Bei nachträglichen Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen verlängert sich die Lieferzeit angemessen entsprechend den Auftragsänderungen bzw. -ergänzungen.
  • Die Lieferzeit verändert sich ebenfalls angemessen in Fällen höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach dem Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen - auch bei Geräteausfällen und Personalengpässen - welche auf die pünktliche Lieferung der Ergebnisse Einfluss hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei vom IHU eingeschalteten Teil- oder Unterauftragnehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Firma mit dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.


  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem IHU ohne gesonderte Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages wichtigen und notwendigen Unterlagen und Informationen unverzüglich vorzulegen.
  • Das IHU ist berechtigt, unter Fristsetzung von 2 Wochen, vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung, die Vollständigkeit der Unterlagen betreffend, einzufordern.


  • Das IHU, dessen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, im Falle der Notwendigkeit von Probenentnahmen, diese nach dem Stand der Technik durchzuführen. Datum, Zeit, und Ort sind frühzeitig vom Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Probenentnahme ungehindert und unbeeinflusst vorgenommen werden kann.


  • Alle Ergebnisse der Tätigkeit des IHU werden schriftlich und vollständig in einem Bericht dargelegt, nur diese abschließende schriftliche Darstellung der Ergebnisse maßgebend und verbindlich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Erkenntnissen und die Übermittlung von Teilergebnissen durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des IHU im Rahmen eines solchen Auftrages sind stets und in jeder übermittelten Form unverbindlich.


  • Die Weitergabe beruflicher Äußerungen (Berichte, Stellungnahmen etc.) eines Mitarbeiters bzw. Vertreters des IHU durch den Auftraggeber an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung des IHU, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Genehmigung der Weitergabe an Dritte (z.B. Genehmigungsbehörde) ergibt.
  • Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Mitarbeitern bzw. Vertretern des IHU zu Werbezwecken durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des IHU.


  • Der Auftraggeber darf die im Rahmen eines Vertrages vom IHU gefertigten Stellungnahmen, Berichte, Gutachten, Zeichnungen, Berechnungen etc. nur für eigene Zwecke verwenden. Eine anderweitige Verwendung, insbesondere gewerblicher oder patentrechtlicher Art, ist ohne schriftliche Zustimmung des IHU untersagt.
  • Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreib-, Rechenfehler oder formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Berichte, Stellungnahme, Gutachten etc.) des IHU enthalten sind, können von ihm jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. In den vorbenannten Fällen wird der Auftraggeber zuvor vom IHU kontaktiert werden.


  • Das IHU verpflichtet sich nach Maßgabe der Gesetze, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden und nicht das Wohl der Allgemeinheit verletzen bzw. gefährden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet es von seiner Schweigepflicht.
  • Das IHU reicht Berichte, schriftliche Äußerungen etc. über die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weiter.


  • Der Auftraggeber haftet dem IHU gegenüber auf Ersatz aller etwaigen Schäden bzw. Mehraufwand, welche aus falscher oder unvollständiger Auftragserteilung bzw. falscher oder unvollständiger Daten- und Unterlagenübermittlung resultieren. Im Übrigen haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Maßgaben.
  • Das IHU haftet für grobes Verschulden seiner Organe und Angestellten.
  • Im Übrigen ist die Haftung des IHU auf  versicherte Schäden in Höhe und Umfang beschränkt. Soweit der Auftraggeber eine andere Haftung wünscht, wird das IHU eine solche Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abschließen.


  • Das IHU ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag jederzeit zu kündigen.
  • Kommt der Auftraggeber mit der Vergütungszahlung in Verzug und bleibt auch die vom IHU gesetzte Nachfrist erfolglos, so ist das IHU berechtigt, sämtliche noch nicht abgewickelten Verträge mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber leistet für alle Verträge Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Vergütungsansprüche des IHU.
  • Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß § 5 nicht nach, so ist das IHU nach Setzung einer Frist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall steht dem IHU die volle Vergütung abzgl. etwaiger durch die Aufhebung des Vertrages ersparter Aufwendungen zu. Das Gleiche gilt auch, wenn das IHU aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, den Vertrag kündigt. Etwaige Schadensersatzansprüche des IHU bleiben hiervon unberührt.
  • Kündigt das IHU aus einem Grund, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so steht ihm für die bisher erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, es sei denn, dass seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse sind und auch von ihm nicht verwertet werden können.
  • Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so steht dem IHU die volle Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen zu.
  • Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der auf vertragswidrigem Verhalten des IHU beruht, so steht dem IHU für die bereits erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, es sei denn, dass die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber nachweislich unverwertbar sind und auch nicht verwertet werden.
  • Ein Rahmenvertrag bzw. ein Dauervertrag mit Pauschalvergütung und / oder gesondert gewährten Konditionen kann, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Das IHU ist allerdings berechtigt, im Einzelfall die Nachzahlung der aufgrund des Dauer- bzw. Rahmenvertrages und dem damit zugrunde gelegten Auftragsvolumen gewährten Skonti oder Rabatte zu verlangen.


  • Das IHU hat neben seiner Gebühren- und/oder Honorarforderung ggf. auch Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Es kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
  • Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen sowie zusätzliche Ausfertigungen von Ergebnissen werden ggf. gesondert berechnet.
  • Soweit nicht anders zuvor schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen des IHU sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
  • Das IHU ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Zahlungsrückstände des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
  • Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 2%p.a. über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Von Kaufleuten im Sinne des HGB werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 352, 353 HGB erhoben. Skonti und Rabatte werden nicht gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet.
  • Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Das Gleiche gilt, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Person des öffentlichen Rechts ist, für die Geltendmachung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, dass an der Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt.


  • Ist die Leistung des IHU mangelhaft, so haben IHU und Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst das Recht auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehlt, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
  • Hat der Auftraggeber einen Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erkannt, so ist dieser unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Wochen dem IHU schriftlich anzuzeigen.
  • Besteht zwischen dem IHU und dem Auftraggeber Streit darüber, ob ein Mangel der Leistung des IHU vorliegt, so hat das IHU nach Absprache mit dem Auftraggeber das Recht, ein von der zuständigen IHK vorgeschlagenes, allgemein anerkanntes Institut bzw. Labor als unabhängigen Gutachter mit einer zusätzlichen Gegenkontrolle mit vergleichbaren Verfahren zu beauftragen. Wird aufgrund der Gegenkontrolle des Gutachters ein Mangel der Leistung des IHU festgestellt, so trägt das IHU die Verfahrenskosten, im umgekehrten Fall trägt der Auftraggeber diese entstandenen Kosten.
  • Sofern Mängel auf fehlerhafte Informationen (vgl. § 5) durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, wird die Beseitigung dieser Mängel dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.


  • Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat das IHU auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die es aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem IHU und dem Auftraggeber, sowie für Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Das IHU ist berechtigt, von sämtlichen Unterlagen Abschriften oder Fotokopien für die eigene Aufbewahrung, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems, anzufertigen.


  • Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem IHU und dem Auftraggeber, sowie für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Erfüllungsort ist Lollar bzw. der vereinbarte Ort der Probenahme.
  • Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, so ist Gießen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Schwierigkeiten.
  • Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.